Satzung
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Stand: 6.2.2012
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen LandBau e.V. - Verein zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des naturnahen bäuerlichen Lebens.
Sitz des Vereins ist 15326 Lebus OT Wulkow.
Der Verein ist in das Vereinsregister in Frankfurt (Oder) eingetragen.
§2 Ideelle Grundlagen
Im Verein LandBau e.V. -Verein zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung des naturnahen bäuerlichen Lebens- finden sich Menschen zusammen, die die bäuerliche Kulturlandschaft aktiv und nachhaltig gemeinsam gestalten wollen.
Dabei legen die Mitglieder besonderen Wert darauf, Strukturen zu schaffen, die die natürlichen ökologischen Kreisläufe respektieren, sowie darauf, den Einsatz nicht erneuerbarer Betriebsmittel und Ressourcen möglichst gering zu halten.
Die Vereinsmitglieder unterstützen daher eine ökologische, kleinstrukturierte und vielfältige Form der Landbewirtschaftung, deren Aufgabe es nicht nur ist, Lebensmittel hoher Qualität zu erzeugen, sondern die sich als Teil eines großen Systems sieht, dessen Teile in ständigem Zusammenhang und Austausch stehen und die somit ein Ganzes bilden.
Zentrale Anliegen dieser Form der Landbewirtschaftung sollen daher unter anderem die Erhaltung und Schaffung von Lebensräumen für (Wild-)Pflanzen und -Tiere, die Achtsamkeit im Umgang mit Nutzpflanzen und Haustieren (artgerechte Nutztierhaltung) sowie die sparsame Nutzung von Ressourcen aller Art sein.
Die Nutzung regenerativer Energien und die Suche nach zukunftsfähigen Wegen des Umgangs mit der knappen Ressource Wasser gehören damit ebenso in das Konzept des Vereins wie die Förderung des Einsatzes von Arbeitspferden im Landbau sowie in der Landschaftspflege.
Der Verein sieht es zudem als seine Aufgabe, Kulturpflanzenarten und -sorten als Kulturgut der Menschheit zu erhalten und bei der Weiterentwicklung von Sorten besonders auf die innere Qualität zu achten. Den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen lehnen die Vereinsmitglieder ab.
Weiterhin will der Verein LandBau e.V. aktiv an der Suche nach gesellschaftlichen Lebensformen, die auch in Zukunft Bestand haben können, mitwirken. Idee ist es, gemeinschaftliche Lebensformen zu entwickeln, die über den Rahmen der Kleinfamilie hinaus ein stabiles familien- bzw. generationenübergreifendes Zusammenleben ermöglichen.
Kunst und Kultur stehen dabei als gemeinschaftsbildende Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu entwickelnden Formen des Zusammenlebens sowie mit der beschriebenen Art und Weise nachhaltiger kleinbäuerlicher Landbewirtschaftung.
Gleichzeitig ist es dem Verein ein Anliegen, lokale sowie regionale Wirtschaftsstrukturen zu stärken und somit einem Sterben der ländlichen Regionen entgegenzuwirken.
Im Bereich des Handwerks legt der Verein Wert darauf, dass auch hier ideelle Prinzipien berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem ein bewusster Umgang mit den verwendeten Werkstoffen und der eingesetzten Energie.
Der Verein LandBau e.V. fördert in diesem Zusammenhang auch den (Wieder-)Einsatz alter Handwerkstechniken, die sich regional vorhandener Rohstoffe bedienen (beispielsweise Lehmbau, Holz- oder Wollverarbeitung).
Die Vereinsmitglieder setzen sich dafür ein, die beschriebenen Wirkungsgebiete des Vereins einer interessierten Öffentlichkeit im Rahmen von Bildungsveranstaltungen wie z.B. Führungen, Kursen oder praktischen Arbeitseinsätzen zugänglich zu machen. Der Verein will dabei das Bewusstsein des einzelnen für seine unmittelbare Verantwortung für die Gestaltung einer zukunftsfähigen Kulturlandschaft wecken. Er will konkrete Handlungsmöglichkeiten aufzeigen, wie Natur-, Umwelt- und Ressourcenschutz in Zusammenhang mit einer vielfältigen, kleinstrukturierten Landwirtschaft und gemeinschaftlichen Lebensformen tatsächlich gelebt werden kann.
§3 Zwecke und Ziele des Vereins
Der Verein fördert und betreibt Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz, Kunst und Kultur, Bildung und Erziehung sowie Pflanzen- und Tierzucht und die Erhaltung traditionellen Brauchtums.
Der Verein verfolgt seine Ziele vor allem durch:
Landschaftspflege, Natur- und Umweltschutz
- Artenschutz (Erhaltung und Einrichtung von Biotopen), Erhaltung der Artenvielfalt durch Schaffung eines naturnahen Lebensraumes für Pflanzen, Tiere und Menschen
- Förderung der ökologischen und insbesondere der biologisch-dynamischen Landwirtschaft
- Pflege und Erhaltung von Kulturlandschaften (beispielsweise Streuobstwiesen, Anlage und Pflege von Hecken)
- Steigerung des Nahrungsangebotes für blütenbesuchende Insekten
- Förderung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung
- Förderung der Nutzung regenerativer Energien und des ökologischen Bauens
Pflanzen- und Tierzucht
- Anbau und Vermehrung alter und gefährdeter Kulturpflanzensorten und deren Erhaltung
- Weitergabe von Wissen um traditionelle Heil- und Kulturpflanzen
- Artgerechte Tierhaltung und Zucht von alten Nutztierrassen (z.B. Bienen-, Schaf-, Schweine- und Hühnerhaltung)
Der Verein verfolgt nicht das Ziel einer gewerblichen Tier- und Pflanzenzucht.
Die Erhaltung traditionellen Brauchtums
- Förderung und Erhaltung alter Handwerkspraktiken wie beispielsweise Lehm- und Rundholzbau, Korbflechten, Spinnen und Filzen
- Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung traditioneller bäuerlicher Kulturtechniken in der Landwirtschaft (z.B. Einsatz von Arbeitspferden)
- Pflege des traditionellen Brauchtums anlässlich der Jahresfeste (z.B. Ostern, Mittsommer)
Kunst und Kultur
- Förderung der Musik in Form von Konzerten oder Singkreisen und von Kulturveranstaltungen wie Lesungen oder Vorträgen
- Schaffen von Raum für künstlerische Aktivitäten
Bildung und Erziehung
- Volksbildung und Erziehung in Form von Führungen und Informationsveranstaltungen, Lehrgängen und praktischen Arbeitseinsätzen zu den Themen Natur- und Umweltschutz, ökologische Landwirtschaft, Sortenerhaltung, nachhaltige Waldnutzung, artgemäße Nutztierhaltung (z.B. Bienen, Schafe, Schweine, Hühner) etc.
Der Verein möchte damit besonders Kindern und Jugendlichen eine Orientierungshilfe sein und ihnen helfen, Zukunftsperspektiven zu entwickeln.
§4 Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele ideell oder materiell unterstützt.
2. Der Verein besitzt ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden, die den Vereinszweck durch aktive Mitarbeit unterstützen. Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.
3. Der Antrag auf ordentliche bzw. fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu übergeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Initiativkreises. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Liste der ordentlichen bzw. fördernden Mitglieder. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei
juristischen Personen durch deren Auflösung), durch
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand (mit
Wirksamkeit zum Ende des Geschäftsjahres) oder durch
Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes durch den Vorstand mit Einwilligung des
Initiativkreises und nach vorheriger Anhörung des
Betroffenen erfolgen.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Innerhalb eines Monats kann das ausgeschlossene Mitglied
schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Alle Mitglieder haben einen regelmäßigen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Art und Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand kann Mitglieder, deren Beiträge länger als zwei Jahre rückständig sind oder deren Adresse nicht mehr bekannt ist, von der Mitgliedsliste streichen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Initiativkreis.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder ist mindestens einmal im Kalenderjahr oder bei wichtigem Grund vom Vorstand einzuberufen. Grundsätzlich erfogt die Benachrichtigung der Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung. Fördernde Mitglieder werden als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ab fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Nur ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Es gelten dabei die abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Beschlüsse, die Satzungsänderungen, Zweckänderungen des Vereinszweckes, die Auflösung des Vereins, die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein betreffen, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder sowie einer Dreiviertelmehrheit aller Initiativkreismitglieder (vgl. §10 dieser Satzung). Es gelten die abgegebenenen gültigen Stimmen ohne Stimmenthaltungen.
5. Bei Beschlüssen über die vorzeitige Abberufung des Vorstandes haben Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
6. Einzelne Entscheidungen können den Mitgliedern auch durch einen Rundbrief/eine Rundmail zur Abstimmung vorgelegt werden. Dabei gilt die einfache Mehrheit der bis zum Stichtag eingegangenen Stimmen. Die Aufforderung zur Stimmabgabe muss mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Stichtag erfolgen. Es gelten die abgegebenen gültigen Stimmen ohne Stimmenthaltungen.
7. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe der Gründe beantragt.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und im Anschluss von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem ProtokollführerIn unterzeichnet. Der/die ProtokollführerIn wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Vereinshaushaltes
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Wahl des Vorstandes auf Vorschlag des Initiativkreises
- Bestätigung der Zusammensetzung des Initiativkreises
- Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes bei Berufung
- Beschluss über die Auflösung des Vereins
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen und sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Initiativkreises für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstandes ist bei wichtigem Grund widerruflich.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, beruft der Initiativkreis ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsperiode.
4. Die Vorstandssitzungen können von den Vorstandsmitgliedern nach Bedarf und Dringlichkeit einberufen werden, dabei braucht keine Frist bzw. Form eingehalten zu werden. Es muss keine Tagesordnung vorliegen. Vorstandssitzungen können auch fernmündlich oder schriftlich abgehalten werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich durch schriftliche bzw. fernmündliche Stimmabgabe an dem Beschluss beteiligen.
6. Der Vorstand entscheidet einstimmig. Wenn keine Einigung zustande kommt, wird die Entscheidung in den Initiativkreis verwiesen.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins in Zusammenarbeit mit dem Initiativkreis und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat über alle Aktivitäten vor dem Initiativkreis Rechenschaft abzulegen.
§10 Initiativkreis
1. Der Initiativkreis übernimmt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die fachliche Leitung des Vereins. Im Initiativkreis wird über alle wesentlichen fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen im Rahmen der Zwecke und Ziele des Vereins beraten und entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Fragen, die laut Gesetz oder dieser Satzung von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind.
2. Der Initiativkreis besteht aus ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die ihren örtlichen Lebensmittelpunkt am Sitz des Vereins haben, und bedarf in seiner Zusammensetzung der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
3. Für die Aufnahme eines neuen Mitglieds in den Initiativkreis bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller Initiativkreismitglieder. Es zählen die abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen). Die Mitgliederversammlung soll die Zusammensetzung des Initiativkreises jährlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) bestätigen.
4. Kommt keine Mehrheit für die Zusammensetzung des Initiativkreises zustande, so sollen die Initiativkreismitglieder von der Mitgliederversammlung einzeln bestätigt werden. Als aufgenommen in den Initiativkreis gilt dann, wer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Enthaltungen) bestätigt wird.
5. Die Mitglieder des Initiativkreises verpflichten sich, kontinuierlich gemeinsam für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke und Ziele zu arbeiten.
6. Der Initiativkreis tagt in der Regel zweiwöchentlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und gibt sich im Übrigen seine Geschäftsordnung selbst.
§11 Formale Satzungsänderung
1. Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, die das Finanzamt oder das Registergericht verlangen, vorzunehmen.
2. Diese Änderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Johannishöhe - Natürlich leben und lernen e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.